Der tatsächliche Gesetzestext zum Bürgergeld liegt nun vor.

Im Regelungskern ist es weiter Hartz IV, jedoch wurden viele verfassungswidrige  Regelungen nun beseitigt. Es wurde vieles entschärft und klargestellt. 

Ein wesentlicher Kern ist die nun eingeführte "Karenzfrist" von einem Jahr ab Bezug der Leistungen. Diese wirkt sich bei der Übernahme  Kosten der Unterkunft und der Vermögensanrechnung aus.

40.000 € für die leistungsberechtigte Person und 15.000 € für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, das ist die neue Erheblichkeitsgrenze.

 Es gilt für ein Jahr die bloße Erklärung und Wort des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Nachforschungen, sind nur aufgrund massiver Verdachtsmomente zulässig.

Was die Unterkunft betrifft, findet im ersten Jahr keinerlei Angemessenheitsprüfung statt, sei z.B. das Haus auch noch so groß und prunkvoll. Sie gilt auch nicht als normales Vermögen.

Interessant wird es nach Ablauf des Jahres: 

 

Hier hat die Ampel beim allgemeinen Schonvermögen nach 17 Jahren den Grundsatz 150 € pro Lebensjahr abgeschafft (bei einem 50jährigen wären das nur 7500 €).

Sie haben nun pauschal 15.000 € für jedes Mitglied der BG ins Gesetz geschrieben. Nicht ausgenutzte Freibeträge können nun sogar auf ein anderes Mitglied der BG übertragen werden

 

Und die Unterkunft ?

 

Die Ampel hat festgelegt, dass ein Haus bis 140 qm Wohnfläche und eine Eigentumswohnung bis 130 qm Wohnfläche immer geschützt ist und nicht als Vermögen verwertet werden braucht.

Ab der 5. Person kommen jeweils 20 qm hinzu. Vorher wurde von den Gerichten meist  entschieden, dass nur eine Eigentumswohnung bis 80 qm geschützt sei.

 

Was die Übernahme der Miete selber betrifft, so sind während der "Karenzfrist" grundsätzlich die tatsächlich zu zahlenden Aufwendungen zu übernehmen.

 

Auch wenn die Karenzfrist abgelaufen ist, gibt es in § 22 SGB II eine neue "Witwen/Witwerklausel". wenn durch den Tod eines Mitglieds der BG die Wohnung unangemessen groß wird, wird die Miete mindestens ein Jahr lang weiter in der bisherigen Höhe ohne weitere  Prüfung übernommen.   

 

Auch die Altersvorsorge wurde wesentlich großzügiger gestaltet und ausgeweitet. Begrenzungen z.B. in der Höhe der Versicherungsverträge wie 750 €  pro Lebensjahr, sind am 01.01.2023 verschwunden.

 

Langjährige Selbständige ohne Absicherung (Rente, Versorgungswerk) haben nun Anspruch auf ein Schonvermögen von derzeit 8000 € pro Jahr der Tätigkeit -->bei 30 Jahren 240.000 €

 

Interessant ist noch folgende Regelung:

 

§ 12 Abs.1 Nr. 2 SGB II

 

Nicht als Vermögen gilt…..ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,…

 

Hier wird erhebliches Vertrauen gesetzt. Ohne erhebliche gegenteilige Indizien sind die Angaben nicht zu hinterfragen, es sei denn der Antragsteller kommt mit dem Porsche zum Jobcenter.

  

Die Sanktionen wurden nach Vorgabe des BVerfG neu in §§ 31 - 32 SGB II neu gestaltet. Sie wirken ab dem 01.01.2023. Das Sanktionsmoratorium bis Juli 2023 wurde abgeschafft.

 

Es gilt nun ein abgestuftes System:

 

Während bis 31.12.2022 grundsätzlich bei der ersten Pflichtverletzung 30 % des Regelsatzes weg waren (bei der zweiten 60 %) , sind es nun nur noch 10 %, bei einer weiteren Pflichtverletzung 20 % und bei einer weiteren 30 % - dann ist Schluss.

 

Die Kosten der Unterkunft sind nun immer unantastbar (vorher konnte das ALG II U.u. ganz entfallen) 

 

Die U25-jährigen werden nicht mehr speziell und härter behandelt. Es gelten für sie die allgemeinen Regeln , wie für Ü25-jährigen.

 

Bisher hieß es für diese, einmal Mist gebaut Regelsatz weg, nochmal Mist gebaut keinerlei Leistungen mehr - alles nun Geschichte

 

Neu ist, dass wenn der Leistungsempfänger seinen Pflichten nachkommt oder sich ernsthaft dazu bereit erklärt die Minderung nunmehr zwingend aufzuheben ist.

 

Bisher lag es allein im Ermessen des Sachbearbeiters und dann konnte lediglich das Ausmaß gemildert werden.

 

Vorher konnte man renitente Leistungsempfänger aushungern lassen und in die Obdachlosigkeit drängen. Das ist nun nicht mehr möglich.  

 

Eine verbesserte Einkommensanrechnung mit höheren Freibeträgen folgt erst ab Juli.

 

Im Ergebnis wurden viele Sünden der Vergangenheit beseitigt und mehr Großzügigkeit eingeführt.

 

Letztlich eine komplette Abkehr von den überzogenen, archaischen Ansichten von Schröder, Müntefering und Clement. 

 

Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen, wie Müntefering 2006 auf einer Fraktionssitzung  sagte, das gilt nicht nicht mehr. Der Zweck heiligt eben nicht jedes Mittel. Die Grenze ist die Verfassung

 

BSG : Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, wenn Jobcenter nur fordert, aber bei eigenen Zusagen vage bleibt

Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters im Urteil vom 23.06.2016  zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R).

Das bedeutet, wenn das Jobcenter im Gegenzug nur "heisse Luft" verspricht, eine wegen Verstoß der Pflichten aus der EGV verhängte Sanktion rechtswidrig ist.

Weiterlesen ...

EU - Bürger Leistungsauschlussgesetz ab 01.01.2017 in Kraft

Mit Gesetz vom 22.11.2016 wurde der grundsätzliche Ausschluss des Anspruchs von EU-Bürgern auf Sozialleistungen, welche mit dem Ziel der Arbeitssuche nach Deutschland einreisen, beschlossen.

Weiterlesen ...

LSG NRW : Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft

Das LSG NRW hat im Beschluss vom vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B entschieden, dass eine Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft ist.

Weiterlesen ...

Neuerungen beim Bürgergeld

Der tatsächliche Gesetzestext zum Bürgergeld liegt nun vor.

Im Regelungskern ist es weiter Hartz IV, jedoch wurden viele verfassungswidrige  Regelungen nun beseitigt. Es wurde vieles entschärft und klargestellt. 

Ein wesentlicher Kern ist die nun eingeführte "Karenzfrist" von einem Jahr ab Bezug der Leistungen. Diese wirkt sich bei der Übernahme  Kosten der Unterkunft und der Vermögensanrechnung aus.

40.000 € für die leistungsberechtigte Person und 15.000 € für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, das ist die neue Erheblichkeitsgrenze.

 Es gilt für ein Jahr die bloße Erklärung und Wort des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Nachforschungen, sind nur aufgrund massiver Verdachtsmomente zulässig.

Was die Unterkunft betrifft, findet im ersten Jahr keinerlei Angemessenheitsprüfung statt, sei z.B. das Haus auch noch so groß und prunkvoll. Sie gilt auch nicht als normales Vermögen.

Interessant wird es nach Ablauf des Jahres: 

Weiterlesen ...