Rechtsanwalt Markus Klinder wurde in Gelsenkirchen-Schalke geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr - Universität - Bochum legte er im Jahre 1993 das erste Staatsexamen ab.

Rechtsanwalt Klinder war im Rahmen seiner Ausbildung in verschiedenen Kammern des Sozialgerichts Gelsenkirchen tätig. 1996 absolvierte er das zweite juristische Staatsexamen ebenfalls mit dem Schwerpunkt Sozial- und Sozialverfahrensrecht.

Im Zeitraum 1996 - Mitte 2000 war er in der arbeits- und sozialrechtlich ausgerichteten Kanzlei Ebener & Siebold in Gelsenkirchen tätig.

 Mitte 2000 Wechsel zum ERGO-Versicherungskonzern/ ITERGO GmbH nach Düsseldorf.

Ab Mitte 2001 Tätigkeit im IT-Management (Planung, Beschaffung, Vertragsmanagement) der Victoria Versicherungs AG

 Ab Oktober 2001 Leiter Vertragsmanagement / Justitiar des KarstadtQuelle IT-Systemhauses ITELLIUM Systems & Services GmbH in der Karstadt Hauptverwaltung in Essen - Bredeney

 

Im Jahre 2006 begann nach Rückzug aus dem Konzern die gemeinsame Anwaltstätigkeit in Marl-Polsum mit dem Experten für Arbeits -und Betriebsverfassungsrecht Rechtsanwalt Michael-Heinz Puzicha.

Am 01.10.2010 zunächst Wechsel nach Marl-Hüls in Bürogemeinschaft mit der heutigen Kanzlei Reich & Schubert, die seit Mitte des Jahres 2022  im Erdgeschoss in den Räumen der ehemaligen Commerzbankfiliale zu finden ist.

Ab dem 01.11.2022 übt er seine Tätigkeit in der ersten Etage alleine aus.

 

Er verfügt seit der Erstzulassung im Jahre 1998 über ausgeprägte praktische und forensische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial -und Sozialverfahrensrechts, aber auch dem Zivil -und Arbeitsrechts.

Er ist schwerpunktmäßig am Sozialgericht Gelsenkirchen, Landessozialgericht NRW in Essen und am Sozialgericht Dortmund tätig. Zu seinem zivilrechtlichen Dezernat gehören auch größere Zivilrechtsstreitigkeiten mit privaten Versicherungen vor den Landgerichten.

Aufgrund seiner Tätigkeit in den o.g. Wirtschaftsunternehmen und der praktischen Anwaltstätigkeit besitzt er insbesondere auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts, sowie Vertragsrechts Erfahrungen und kann Ihnen auch in allgemeinen anwaltlichen Gebieten gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen. (s. Fachgebiete)

 

Rechtsanwalt Klinder kooperiert mit der Unabhängigen Sozialberatung Bochum und war Sachverständiger im Deutschen Bundestag im Bereich Hartz IV

Rechtsanwalt Markus Klinder ist Mitglied des Anwaltvereins Marl und des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).

 

EU - Bürger Leistungsauschlussgesetz ab 01.01.2017 in Kraft

Mit Gesetz vom 22.11.2016 wurde der grundsätzliche Ausschluss des Anspruchs von EU-Bürgern auf Sozialleistungen, welche mit dem Ziel der Arbeitssuche nach Deutschland einreisen, beschlossen.

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BSG : Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, wenn Jobcenter nur fordert, aber bei eigenen Zusagen vage bleibt

Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters im Urteil vom 23.06.2016  zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R).

Das bedeutet, wenn das Jobcenter im Gegenzug nur "heisse Luft" verspricht, eine wegen Verstoß der Pflichten aus der EGV verhängte Sanktion rechtswidrig ist.

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Neuerungen beim Bürgergeld

Der tatsächliche Gesetzestext zum Bürgergeld liegt nun vor.

Im Regelungskern ist es weiter Hartz IV, jedoch wurden viele verfassungswidrige  Regelungen nun beseitigt. Es wurde vieles entschärft und klargestellt. 

Ein wesentlicher Kern ist die nun eingeführte "Karenzfrist" von einem Jahr ab Bezug der Leistungen. Diese wirkt sich bei der Übernahme  Kosten der Unterkunft und der Vermögensanrechnung aus.

40.000 € für die leistungsberechtigte Person und 15.000 € für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, das ist die neue Erheblichkeitsgrenze.

 Es gilt für ein Jahr die bloße Erklärung und Wort des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Nachforschungen, sind nur aufgrund massiver Verdachtsmomente zulässig.

Was die Unterkunft betrifft, findet im ersten Jahr keinerlei Angemessenheitsprüfung statt, sei z.B. das Haus auch noch so groß und prunkvoll. Sie gilt auch nicht als normales Vermögen.

Interessant wird es nach Ablauf des Jahres: 

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LSG NRW : Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft

Das LSG NRW hat im Beschluss vom vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B entschieden, dass eine Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft ist.

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