Rechtsanwalt Klinder kritisiert am 07.07.2010 im Gesundheitsauschuss des Deutschen Bundestages die Deckungslücke

Am 07.07.2010 fand im Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Expertenanhörung zum Thema Deckungslücke bei privat versicherten Hartz IV -Empfängern statt. Hintergrund dieses Problems ist, daß nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits in den Gesétzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen Streits war, dieser Personenkreis seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr, wie die meisten Hartz IV -Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert ist. Es ist gesetzlich angedacht, daß er in den neuen Basistarif gem. § 14 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z.Zt. ca 581 Euro zzgl Pflegeversicherung 36,55 €. Nach dieser Vorschrift wird für Hartz IV - Bezieher dieser zwangsweise zu Lasten der PKV halbiert. Die Jobcenter und ARGEn tragen jedoch nur den Höchstbetrag für SGB II - Bezieher von z.Zt. 147,58 Euro. Es verbleibt eine Lücke von 180 Euro für die niemand zuständig ist und vom Regelsatz von derzeit 359 zu zahlen ist. Hier wurde dieser Personenkreis einfach sehenden Auges ihrem Schicksal, d.h. der Zwangsvollstreckung der privaten Krankenversicherer überlassen.

 

 

Bereits durch die Antwort der Bundesregierung vom 24.06.2010 (Drs. 17/2284) auf eine aktuelle Anfrage der Fraktion die Linken wurde klar, dass eine gesetzliche Lösung nicht abzusehen ist. Die Bundesregierung erklärte, dass sie es begrüssen würde, wenn die privaten Krankenversicherer auf die Durchsetzung der Forderungen verzichten würden. Gleichzeitig erklärt die jedoch, dass die Anwendung der Härteklausel in der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 ( jetzt § 21 Abs. 6 SGB II) nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf die Anzahl der Betroffenen erklärte die Bundesregierung, dass sie nur die Summe von freiwillig und privat krankenversicherten Personen mit Zuschussberechtigung nennen könne, die im Januar 2010 26744 Personen betragen habe.

 

 

Im der Anhörung traten dann die gegensätzlichen Positionen der Spitzenverbände klar hervor. Während Teile der Sachverständigen eine Absenkung der Beiträge der PKV auf den Betrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrüßten, hob der Verband der privaten Krankenversicherer hervor, dass die Existenzsicherung eine staatliche Aufgabe sei, die nicht von den Versicheren vollständig übernommen werden kann. Sie hätte durch die Halbierung bereits ihren Anteil am Gemeinwohl geleistet. Auch bestünden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Aushöhlung ihres Kerngeschäftes. Der Vorschlag einer vollständigen Erstattung durch die Jobcenter rief demgegenüber beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen Skepsis hervor, da es kaum zu vermitteln sei, dass die Privatversicherer dann mehr erhielten als die GKV, deren Beitrag von 147,58 € ohnehin nicht kostendeckend sei. Der Einzelsachverständige Rechtsanwalt Markus Klinder aus Marl, der viele solcher Fälle im Bundesgebiet vertritt hob im Ausschuss die völlige Hilflosigkeit der Betroffenen hervor, wenn sie plötzlich Mahnungen erhalten bzw. Ihnen die Zwangsvollstreckung angedroht werde. Auch die Regelung, welche Hartz IV -Empfänger vor dem Ruhen der Leistungen bewahren soll, sei völlig verunglückt. Ein schnelles, gesetzgeberisches Einschreiten sei unabdingbar.

 

Das Bundessozialgericht wird erst Ende diesen bzw. Anfang nächsten Jahres mit diesem Problem befaßt sein. In welche Richtung hier entschieden wird bleibt völlig unklar. Damit bleibt den Betroffenen weiterhin nur der Weg vor die Sozialgerichte.

 

LSG NRW : Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft

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EU - Bürger Leistungsauschlussgesetz ab 01.01.2017 in Kraft

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Neuerungen beim Bürgergeld

Der tatsächliche Gesetzestext zum Bürgergeld liegt nun vor.

Im Regelungskern ist es weiter Hartz IV, jedoch wurden viele verfassungswidrige  Regelungen nun beseitigt. Es wurde vieles entschärft und klargestellt. 

Ein wesentlicher Kern ist die nun eingeführte "Karenzfrist" von einem Jahr ab Bezug der Leistungen. Diese wirkt sich bei der Übernahme  Kosten der Unterkunft und der Vermögensanrechnung aus.

40.000 € für die leistungsberechtigte Person und 15.000 € für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, das ist die neue Erheblichkeitsgrenze.

 Es gilt für ein Jahr die bloße Erklärung und Wort des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Nachforschungen, sind nur aufgrund massiver Verdachtsmomente zulässig.

Was die Unterkunft betrifft, findet im ersten Jahr keinerlei Angemessenheitsprüfung statt, sei z.B. das Haus auch noch so groß und prunkvoll. Sie gilt auch nicht als normales Vermögen.

Interessant wird es nach Ablauf des Jahres: 

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BSG : Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, wenn Jobcenter nur fordert, aber bei eigenen Zusagen vage bleibt

Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters im Urteil vom 23.06.2016  zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R).

Das bedeutet, wenn das Jobcenter im Gegenzug nur "heisse Luft" verspricht, eine wegen Verstoß der Pflichten aus der EGV verhängte Sanktion rechtswidrig ist.

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