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Mit Gesetz vom 22.11.2016 wurde der grundsätzliche Ausschluss des Anspruchs von EU-Bürgern auf Sozialleistungen, welche mit dem Ziel der Arbeitssuche nach Deutschland einreisen, beschlossen.

Als Reaktion auf die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R , wonach Unionsbürgen zumindest nach 6 Monaten verfestigten Aufenthalt einen Sozialhilfeanspruch nach dem SGB XII haben, hat der Gesetzgeber nunmehr für diesen Personenkreis nur Überbrückungskosten für einen Monat und Kosten der Rückfahrt angeordnet. 

Zu den Neuregelungen der komplizierten Rechtslage hat der deutsche Caritasverband folgende Handreichungen herausgegeben:

Unionsbürger-Caritashandreichung